Satzung

Satzung des Mariana Cannabis Social Clubs Deutschland

Die hier aufgeführte Satzung wird noch bis zur Legalisierung, durch Vorgaben der Behörden und weitere notwendige Änderungen angepasst. Alle Mitglieder werden selbstverständlich über Satzungsänderungen informiert und können in ihrer Funktion als aktives Mitglied auch selbst Einfluss darauf nehmen.

Es handelt sich also ausdrücklich um eine vorübergehende Satzung, welche bis zur Legalisierung durch Beschluss des Vorstandes geändert werden kann.

Neufassung der Satzung erfolgte am 14.02.2024

Präambel

Der Dachverband Mariana Cannabis Social Clubs Deutschland ist ein Gesamtverein, welcher auf mehreren Ebenen regional in Zweigvereine als Cannabis Social Clubs untergliedert ist.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Mariana Cannabis Social Clubs Deutschland. Er hat seinen Sitz in Göttingen, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Vereinszweck besteht darin, die deutschlandweite Eröffnung und Organisation von Cannabis Social Clubs möglichst einfach allen Personen zu ermöglichen. Dafür werden Infrastrukturen geschaffen, aufgebaut und gemeinsam von allen Zweigvereinen genutzt.

Der Dachverband organisiert zentral den Anbau, die Beschaffung, die Verwaltung und alle weiteren entstehenden Arbeiten. Dadurch sollen die Mitglieder von besonders fairen Preisen profitieren, und Cannabis beziehen können, welches unter professionellen Bedingungen durch die Mitglieder der Zweigvereine angebaut wird.

Der Verein setzt sich für die Schaffung regulierter Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftliche Änderungen, ein.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Das Mitglied kann bei der Aufnahme selbst entscheiden, ob es ein passives oder ein aktives Mitglied sein möchte.
  2. Die Mitgliedschaft wird für die Dauer von 3 Monaten abgeschlossen und verlängert sich automatisch um drei weitere Monate. Es gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen und eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von 3 Monaten.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Austritt entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt.

§4 Automatisch erworbene Mehrfachmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Dachverband bedeutet zugleich die Mitgliedschaft auf lokaler Ebene, also dem regionalen Zweigverein. Dabei gilt der im Aufnahmeantrag genannte Cannabis Social Club.

§5 Passives Mitglied

  1. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
  2. Passive Mitglieder haben trotzdem ein Mitspracherecht, dürfen an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen teilnehmen und werden an Umfragen beteiligt.

§6 Aktives Mitglied

  1. Aktive Mitglieder bringen ihre Arbeitskraft in den Verein ein und gestalten die Vereinsarbeit tatkräftig mit.
  2. Ein passives Mitglied kann auf schriftlichen Wunsch, welcher an den Vorstand gerichtet ist, aktives Mitglied werden. Sofern der Vorstand nicht widerspricht, wechselt der Mitgliedsstatus 30 Tage nach Antragsstellung von „passives Mitglied“ auf „aktives Mitglied“.
  3. Ein aktives Mitglied kann auf schriftlichen Wunsch, welcher an den Vorstand gerichtet ist, passives Mitglied werden. Sofern der Vorstand nicht widerspricht, wechselt der Mitgliedsstatus 30 Tage nach Antragsstellung von „aktives Mitglied“ auf „passives Mitglied“.

§7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens einem und maximal zwei Vorstandsmitgliedern.
  2. Jedes Vorstandmitglied hat ein alleiniges Vertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Bis zur Legalisierung kann der Vorstand mit einstimmigen Beschluss Satzungsänderungen vornehmen.

§8 Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht.
  3. Alle Gründungsmitglieder sind Ehrenmitglieder auf Lebenszeit und die Ehrenmitgliedschaft endet nur mit dem Tod, der Verweigerung zur Mitarbeit, der Abgabe des Titels oder der Geschäftsunfähigkeit, die Ehrenmitgliedschaft bleibt auch nach Vereinsaustritt erhalten.
  4. Die Verweigerung zur Mitarbeit und die Geschäftsunfähigkeit muss von allen anderen Ehrenmitgliedern einstimmig festgestellt werden, zu dieser Versammlung ist jedes Ehrenmitglied einladungsberechtigt. Die Einladung muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Gründe erfolgen.
  5. Ehrenmitglieder fungieren als Aufsichts- und Kontrollorgan des Vereins. Dafür werden ihnen Vetorechte bei der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung eingeräumt. Die Ehrenmitglieder können von ihrem Vetorecht gebrauch machen, indem alle anwesenden Ehrenmitglieder einstimmig auf der Mitgliederversammlung ihr Veto aussprechen.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, über den Mitgliederbrief oder in Textform via E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der Vorstand.
  4. Sollte der Vorstand verhindert sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweck ist ebenfalls eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§10 Virtuelle Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung, oder auch als Hybridveranstaltung durchführen. Die Teilnahme der Mitglieder erfolgt dabei über eine geeignete technische Plattform, die eine audiovisuelle Kommunikation in Echtzeit ermöglicht.
  2. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn die Einladung dazu den Mitgliedern in Textform mitgeteilt wird und dabei insbesondere auf die vorgesehene Form und den technischen Ablauf der Versammlung hingewiesen wird. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Alternativ ist es ausreichend, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder mit der verkürzten Einladungsfrist einverstanden und anwesend sind.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an der virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihre Stimmen abzugeben. Hierzu müssen sie vor der Versammlung ihre Identität nachweisen.
  4. Die Abstimmungen erfolgen bei der virtuellen Mitgliederversammlung in der Regel per Handzeichen, durch schriftliche Abstimmung oder geeignete elektronische Wahlformen.
  5. Durch Beschluss des Vorstandes kann in besonderen Ausnahmesituationen auch eine nicht abgegebene Stimme oder das Fehlen eines Widerspruchs bzw. Einspruchs als Zustimmung gewertet werden. Dies bietet insbesondere dann eine sinnvolle Möglichkeit, wenn von jedem Teilnehmer keine individuelle Antwort erwartet wird, sondern lediglich von denjenigen, die nicht einverstanden sind.
  6. Die Ergebnisse der Abstimmungen werden in einem Protokoll festgehalten und den Mitgliedern auf Anfrage mitgeteilt.
  7. Die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung steht den Mitgliedern frei.
  8. Diejenigen Mitglieder, die nicht an der virtuellen Versammlung teilnehmen können oder wollen, haben das Recht, ihre Stimme durch schriftliche Abgabe einer formlosen Stimmkarte zu äußern. Die Stimmkarte muss spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

 §11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins bestimmt der Vorstand die Anfallberechtigten.

Duzen & Siezen
Um unser freundliches und familiäres Klima zu fördern, duzen wir uns größtenteils untereinander. Aber wenn jemand das nicht möchte, dann nehmen wir selbstverständlich Rücksicht darauf.

Gender* & Inklusion
Wir möchten, dass sich bei uns jeder wohl fühlt, aber auch, dass unsere Texte gut verständlich sind. In Kooperation mit dem Blindenverband wurde uns davon abgeraten, zu gendern, um dadurch die Barrierefreiheit der Webseite zu gewährleisten. Mehr dazu hier: https://www.dbsv.org/gendern.html#barrierefreiheit. Sollte es in Zukunft allerdings einheitliche und sinnvolle Lösungen geben, übernehmen wir diese gerne.

Politik
Wir sind völlig unpolitisch und erwarten das auch von unseren Cannabis Social Clubs, wir dulden weder Aufkleber/Flyer/sonstige Werbematerialien politischer Parteien und Organisationen in unseren Clubs.. Jeder soll sich bei uns wohl fühlen und wir wollen ein Ort der Toleranz und Begegnung sein. Wie die einzelnen Mitglieder sich politisch in ihrem Privatleben engagieren, ist für uns aber völlig irrelevant und darauf wollen wir keinen Einfluss nehmen.
Sollte einer unserer Clubs dagegen verstoßen, dann melde uns das bitte unbedingt!